IPA Verbindungsstelle Tübingen - Reutlingen

Neue Satzung

S A T Z U N G der International Police Association (IPA) Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V.

in der Fassung vom 03.03.2016

   

1. Name, Rechtsform und Sitz 2. Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. 3. Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot 4. Verwendung der Vereinsmittel

Abschnitt II - Gliederung

5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Verbindungsstellenvorstand 8. Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand 9 . Haftung 10. Auflösung

Abschnitt III - Mitgliedschaft

11. Mitgliedschaft 12. Unvereinbare Mitgliedschaften 13. Ende der Mitgliedschaft 14. Sanktionen

Abschnitt IV - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten

15. Mitgliedsbeitrag 16. Finanzen

Abschnitt V - Versammlungsordnung, Schlussbestimmung

17. Versammlungsordnung 18. Funktionsbezeichnungen 19. Inkrafttreten  

Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich

1. Der Verein heißt „International Police Association (IPA) Verbindungsstelle Tübin- gen-Reutlingen e.V.

2. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch  Freundschaft).

3. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Tübingen.

4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 - Bindung an die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.

1. Die  Verbindungsstelle  Tübingen-Reutlingen  e.V.  ist  Mitglied  der  IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V., insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die Verbindungsstelle Tübingen- Reutlingen e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzli- chen Vorschriften widersprechen oder unverhältnismäßige haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.

Die  Unverhältnismäßigkeit  wird  durch  Beschluss  des  Landesgruppenvorstands festgestellt.

2. Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Nutzung regelt die Ge- schäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (GODS).

Artikel 3 - Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot

1. Die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. ist der unabhängige Zusammen- schluss von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne Unterschied von Rang, Ge- schlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der interna- tionalen Zusammenarbeit zu schaffen.

2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklä- rung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozia- len Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinan- der der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.

3. Die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaft- lich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.   Artikel 4 - Verwendung der Vereinsmittel

1. Die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt kei- ne eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt wer- den.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Arbeit in den Vorständen des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist eh- renamtlich.

4. Näheres regeln die Finanz- und die Geschäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. oder die Finanz- und die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle Tübingen- Reutlingen e.V., sofern sie sich solche geben.

Abschnitt II - Gliederung

Artikel 5 - Organe 1. Organe der Verbindungsstelle sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Verbindungsstellenvorstand und c) der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand. 2. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) außerordentliche Mitglieder.

3. Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand und b) den nach Bedarf hinzu gewählten Beisitzern. 4. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus a) dem Leiter, b) zwei Sekretären, c) dem Schatzmeister.

Artikel 6 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb der Verbindungsstelle zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich ande- ren Organen übertragen worden sind.   Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen und insbesondere zuständig für

a) die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes, b) die Wahl der Rechnungsprüfer und  deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich, c) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegier- tentag sowie d) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kon- gress, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden, e) die Verabschiedung des Haushaltsplans, f) die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes, g) die  Verabschiedung  und  Änderung  einer  Satzung,  sofern  die  Verbin- dungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist, h) die Auflösung der IPA-Verbindungsstelle. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder b) mindestens 15% der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschrie- benen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Versammlungsjahres maßgeblich.

3. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Mitglieder- versammlung bestimmten Tag durch den Geschäftsführenden Verbindungs- stellenvorstand in Textform (z.B. schriftlich oder elektronisch) einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.

4. Der Verlauf und die Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ist kein Versammlungsleiter bestimmt, hat ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeich- nen.

Artikel 7 - Verbindungsstellenvorstand

1. Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens  die Hälfte des Verbindungs- stellenvorstandes dies wünscht.

2. Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für be- sondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstel- lenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssit- zungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

3. Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dau- er von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.   4. Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnung des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon unberührt.

Artikel 8 - Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand

1. Die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. wird gerichtlich und außergericht- lich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Verbin- dungsstellenvorstandes vertreten.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Verbindungsstellen- vorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kom- missarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglie- des endet spätestens mit der des Vorstandes.

2. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse verantwortlich.

Artikel 9 – Haftung

1. Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. gericht- lich  und  außergerichtlich  vertretenden  geschäftsführenden  Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen der Verbindungsstelle begrenzt. Damit haftet die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. aus allen Rechtsge- schäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereins- vermögen.

2. Die für die Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 10 - Auflösung

1. Im Falle der Auflösung der Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. sind der Leiter der Landesgruppe Baden – Württemberg e.V. und ein Mitglied des Ge- schäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes die Liquidatoren.

2. Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der Landesgruppe Baden – Württemberg e.V. zu.   Abschnitt III - Mitgliedschaft

Artikel 11 - Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) die ordentliche Mitgliedschaft, b) die Ehrenmitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V., der IPA- Landesgruppen und der IPA-Verbindungsstellen Art. 31 Abs. 2 SADS findet keine Anwendung bei der Verleihung von Eh- renmitgliedschaften der IPA-Landesgruppen und IPA-Verbindungsstellen. c) die außerordentliche Mitgliedschaft, d) die assoziierte Mitgliedschaft,

Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand die IPA- Deutsche Sektion e.V. oder an den geschäftsführenden Vorstand einer ihrer Glie- derungen zu stellen.

2. Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete werden, die im aktiven Dienst aus- schließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrichtungen in einer ab- schließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.

Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige be- rufliche Tätigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.

Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungs- berechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppen- vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstan- des oder einer Landesgruppe durch den Bundesvorstand an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Sektion.

4. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Le- bensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen en- gen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qua- lität gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen.

Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand; sie handeln auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.   Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.

5. Assoziierte Mitglieder können ausländische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.

Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Ein- vernehmen mit dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand und dem Ge- schäftsführenden Verbindungsstellenvorstand.

Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt.

Assoziierte Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

6. Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V., der Landesgruppe Baden – Württemberg e.V. und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.

Artikel 12 - Unvereinbare Mitgliedschaften

1. Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihrer Gliederungen und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Zur Feststellung des radikalen oder extremistischen Charakters einer Vereinigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen verfassungsrechtlicher Organe.

2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Absatz 1 angehört, setzt der Geschäftsführende Bundesvorstand unter Hinweis auf die Un- vereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung seines Austritts aus der betreffenden Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwal- tungszustellungsgesetzes zu erfolgen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.

Artikel 13 - Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Jahresende, erklärt werden kann (eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht), c) durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus disziplinaren, strafrechtlichen oder Prüfungsgründen, d) durch Ausschluss, e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde. f) wenn die Erklärung nach Artikel 12 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt.   2. Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).

3. Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Gliederungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene natio- nale Sektion der IPA gegründet worden ist.

Artikel 14 – Sanktionen

1. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA-Deutsche Sektion e.V. oder ihren Gliederungen Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet, sich unwürdig verhält o- der den Vereinsfrieden in anderer Weise stört, kann das Verhalten des Mitglieds sanktioniert werden.

2. Sanktionen sind

a) Missbilligung b) Abmahnung c) Ausschluss

3. Missbilligung Der Ausspruch einer Missbilligung gegen ein Mitglied der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass

a) durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins beschädigt werden könnte oder beschädigt wurde oder b) durch sein Verhalten das Vereinsleben und der Vereinsfriede wesentlich gestört werden.

4. Abmahnung Die Abmahnung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass

a) der Ausspruch einer Missbilligung zu keiner Verhaltensänderung führte oder b) die Umstände und die Schwere des Fehlverhaltens eine höhere Sankti- onsstufe erforderlich machen.

5. Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds aus der IPA-Deutsche Sektion e.V. und allen Glie- derungen kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass

a) Umstände vorliegen, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, b) eine Abmahnung nicht zu einer Änderung des Verhaltens führte, c) es nicht dem Schiedsspruch einer Schiedskommission folgt, d) es vorsätzlich gehandelt und dadurch dem Ansehen des Vereins gescha- det hat, e) es der Satzung oder der Geschäftsordnung vorsätzlich entgegengehandelt hat, f) der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint,   g) es eine Tätigkeit aufgenommen hat, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht.

6. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.

Abschnitt IV – Beitrag, Haushaltsangelegenheiten

Artikel 15 - Mitgliedsbeitrag

1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.

3. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.

Die Landesdelegiertentage bestimmen den verbleibenden Anteil für die Verbin- dungsstellen.

4. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.

Artikel 16 - Finanzen

Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung die für alle Gliederungen des Ge- samtvereins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.

Abschnitt  V  –  Versammlungsordnung,  Schlussbestimmun- gen

Artikel 17 - Versammlungsordnung

Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als Anlage beigefügt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine anderweitige Regelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche Sektion e.V. und für alle ihre Gliederungen.

Artikel 18 – Funktionsbezeichnungen

Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

Artikel 20 - Inkrafttreten

Die Satzung der Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen e.V. wurde von der Mit- gliederversammlung am 03.03.2016 in Sickenhausen bei 30 anwesenden Mitglie-   dern mit 30 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen beschlossen. Sie ist  mit  der  Eintragung  im  Vereinsregister  des  Amtsgerichts  Stuttgart  am 10.05.2016 in Kraft getreten.