Artikel l - Name, Bereich, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein nennt sich
"International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e.V., Landesgruppe Baden
Württemberg, Verbindungsstelle Tübingen-Reutlingen (IPA-Vbst Tübingen-Reutlingen)".
2. Der Bereich der Verbindungsstelle umfaßt das Gebiet der Landkreise Reutlingen Sigmaringen und Tübingen.
3. Die Verbindungsstelle hat ihren Sitz in Tübingen.
4. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Artikel 2 - Bindung, Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
l. Die Verbindungsstelle ist ein Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppe. Verstöße gegen die Internationalen Statuten, die Internationale Geschäftsordnung die Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V, die Versammlungsordnung (VersO), die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes (GOBV), die Satzung der Landesgruppe .und die Geschäftsordnung des Landesgruppenvorstandes (GOLV), sind wie ein Verstoß gegen diese Satzung zu behandeln.
l. Zweck und Ziel ergeben sich aus Artikel 2 der Internationalen Statuten und aus Artikel 3 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V sowie Artikel 2 der Landesgruppe.
Danach ist die Verbindungsstelle als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der
Landesgruppe der unabhängige Zusammenschluß von Angehörigen des Polizeidienstes ohne
Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder
im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden, und will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
3. Zur Verwirklichung dieser Ziele will sie
a) die persönliche Begegnung durch den Austausch von Personen und Personengruppen;
durch Gruppenreisen und durch die Anbahnung von Briefkontakten fördern;
b) im Polizeidienst aller Sektionen die Achtung vor dem Gesetz und die Aufrechterhaltung der Ordnung stärken;
c) soziale und kulturelle Aktivitäten entwickeln und den beruflichen Erfahrungsaustausch fördern;
d) zur Stärkung des Ansehens der Polizei in ihren Mitgliedssektionen beitragen und das
Verständnis zwischen Polizei und Bevölkerung verbessern helfen;
e) durch Jugendaustausch und internationale Jugendtreffen die Toleranz fördern und das
Verständnis der Menschen untereinander sowie für die Aufgaben der Polizei stärken;
f) den regelmäßigen Austausch von Publikationen zwischen den nationalen Sektionen
fördern und durch einen Informationsdienst für die nationalen EPA-Publikationen die
Mitglieder über alle den Verein interessierenden Themen unterrichten;
g) Austausch und Veröffentlichung von beruflichen Informationen und kulturellen Tätigkeitsberichten, insbesondere durch Herausgabe einer nationalen Zeitschrift des
Bundesvorstandes;
h) durch freundschaftliche Kontakte zwischen den Polizeibediensteten aller Kontinente
die Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg erleichtern helfen und zum gegenseitigen Verständnis für berufliche Probleme beitragen.
4. Der Verein ist politisch sowie gewerkschaftlich neutral und verfolgt ausschließlich ideelle
Ziele.
Er darf nur dann und nur solange mit anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten, wie seine Unabhängigkeit, Neutralität und ideelle Zielsetzung gewahrt bleiben. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesvorstand.
Artikel 3 - Verwendung der Vereinsmittel
1. Die IPA-Deutsche Sektion und ihre Zweigvereine sind selbstlos tätig; sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch Beteiligung an juristischen Personen oder nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten,
ist ein Verstoß gegen die Satzung.
2. Mittel der Verbindungsstelle dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes des
Gesamtvereins und seiner Gliederungen sind ehrenamtlich tätig. Es können Dienstleistungskräfte eingestellt und die hierfür erforderlichen Verträge abgeschlossen werden.
Artikel 4 - Organe
Organe der Verbindungsstelle sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verbindungsstellenvorstand
5. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden und erfolgt entweder rückwirkend zum l. Januar des laufenden oder zum l. Januar des folgenden Jahres in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft. Somit gehören alle Mitglieder gleichzeitig einer Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe sowie der IPA-Deutsche Sektion
e.V. und vertritt deren vertretungsberechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand endgültig.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder ei-
ner Landesgruppe nur durch den Bundesvorstand an Personen verliehen werden, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Voraussetzungen gemäß Nr. l und
2 dieses Artikels erfüllen.
8. Die assoziierte Mitgliedschaft kann von Polizeibediensteten nur erworben werden, wenn in
ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht. Über die Aufnahme entscheidet der Gechäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand.
9. Personen, die bis zum 6. 10. 1978 die außerordentliche Mitgliedschaft erworben haben, behalten ihren Status. Sie können nicht Mitglied eines Vorstandes werden.
10. Mitglieder der IPA-Deutsche Sektion e.V. haben sich einer Verbindungsstelle anzuschließen. Sie sind in der Wahl ihrer Verbindungsstelle frei und können jederzeit zu einer anderen wechseln.
Artikel 9 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt gemäß Artikel 13 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V.
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der jederzeit erfolgen kann. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht,
c) durch Ausscheiden aus der Polizei,
d) durch Ausschluß,
e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30. 6. des Fälligkeitsjahres entrichtet
wurde.
2. Für die Ehrenmitgliedschaft gelten die Buchstaben a), b) und d) sinngemäß.
5. Assoziierte Mitglieder müssen aus der Mitgliedschaft der Deutschen Sektion und ihrer
Gliederungen entlassen werden, sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion derIPA gegründet und durch Beschluß des Internationalen Exekutivrates anerkannt worden ist.
Artikel 10 - Ausschluß
l. Gemäß Artikel 14 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V muß der Ausschluß eines
Mitgliedes aus der Deutschen Sektion und allen Gliederungen dann erfolgen, wenn
a) Umstände bekannt wurden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,
oder
b) es schuldhaft dem Ansehen des Vereins schadet oder den Internationalen Statuten
oder der Nationalen Satzung sowie vorsätzlich der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes entgegenhandelt oder
c) der Ausschluß im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder
d) es nach Eintritt in den Ruhestand eine Tätigkeit aufnimmt, welche dem Sinngehalt des
Artikels 3 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (inhaltlich Artikel 2 dieser Satzung) widerspricht.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann darüber hinaus auch bei schuldhaftem Verstoß gegen
diese Satzung erfolgen.
Werden einen Ausschluß rechtfertigende Tatsachen bekannt, leitet der Geschäftsführende
Bundesvorstand ein Ausschlußverfahren ein. Er bestimmt zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen sowie zur Anhörung des Betroffenen einen Untersuchungsführer, der weder der Landesgruppe dieses Mitgliedes noch dem Bundesvorstand angehören darf. Der Bundesvorstand legt den Ablauf des Verfahrens in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes
der IPA-Deutsche Sektion e.V. fest.
Wird gegen Funktionsträger ein Ausschlußverfahren eingeleitet, sind diese mit dem Tag der
Zustellung der Einleitungsverfügung von der Wahrnehmung ihres Amtes entbunden. Dies gilt
auch für die Wahrnehmung eines Delegiertenamtes. Bis zur Beendigung des Verfahrens gilt
die Vertretungsregelung.
Auf der Grundlage des schriftlichen Untersuchungsberichtes des Untersuchungsführers entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand über den Ausschluß des Mitgliedes.
Er kann aber nicht ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ausschließen. Der
Bundesvorstand kann beschließen, daß das betroffene Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes seine Amtsgeschäfte nicht mehr wahrnehmen darf. Er kann ein Ersatzmitglied für den Betroffenen bestimmen.
Die Entscheidung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist sowohl dem Betroffenen als
auch dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit einer Frist von zwei Monaten nach Eingang kann der Betroffene Einspruch gegen den Ausschluß oder der Antragsteller Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages beim Bundesvorstand einlegen. Die Fristsetzung beinhaltet eine mögliche Einspruchsbegründung. Hilft der Bundesvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet endgültig der Beschwerdeausschuß.
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene kann jedoch beim Beschwerdeausschuß den Antrag stellen, daß dem Einspruch aufschiebende Wirkung verliehen
wird; über den Antrag entscheidet der Beschwerdeausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Beschwerdeausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Landesgruppe wählt beim Landesdelegiertentag oder in der Mitgliederversammlung einen Vertreter für den Ausschuß. Für
jeden Einzelfall werden fünf Mitglieder durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand ausgelost. Nicht vertreten sein dürfen
a) die Landesgruppe des Betroffenen,
b) die Landesgruppe des Antragstellers.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
7. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.
Artikel 11 - Mitgliedsbeitrag
1. Der Nationale Kongreß beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil
der Landesgruppe. Der Landesdelegiertentag beschließt, welcher Anteil den Verbindungsstellen verbleibt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im voraus zum l. Januar eines jeden Jahres bei der Verbindungsstelle, der das Mitglied angehört, zu entrichten. Bei Neuaufnahmen ist er unabhängig vom Eintrittsdatum für das laufende Jahr zu entrichten. Eine Rückerstattung beim Ausscheiden des Mitgliedes ist ausgeschlossen.
3. Der von den Verbindungsstellen im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. vereinnahmte
Jahresbeitrag der Mitglieder wird, abzüglich des Verbindungsstellenanteils, vom Kassenwart
im Rahmen der erteilten Richtlinien mit dem Kassenwart der Landesgruppe abgerechnet.
4. Erfolgt im Laufe eines Kalenderjahres der Wechsel eines Mitgliedes zu einer anderen Verbindungsstelle, verbleibt der Beitragsanteil bei der Verbindungsstelle, der das Mitglied am l. Januar des Jahres angehörte.
Artikel 12 - Finanzen
1. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand stellt jeweils für ein Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12.) einen Haushaltsplan auf, der der Zustimmung des Verbindungsstellenvorstandes bedarf.
2. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres ist Rechnung zu legen, die durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer abzunehmen ist.
3. Der Bundesvorstand, die Landesgruppen und die Verbindungsstellen sind in ihrer Haushaltsführung selbständig und voneinander unabhängig. Für finanzielle Ausfälle oder Defizite bestehen zwischen Bundesvorstand, Landesgruppen und Verbindungsstellen keine gegenseitigen Ausgleichs- und Haftungsverpflichtungen.
4. Die vom Bundesvorstand in einer Finanzordnung festgelegten Grundsätze des Haushalts und Kassenwesens gelten für alle Gliederungen des Gesamtvereins unmittelbar.
5. Bei Verdacht unsachgemäßer Kassen- und Haushaltsführung können der Bundesvorstand
oder der Landesgruppenvorstand bei der Verbindungsstelle Überprüfungen durchführen oder durchführen lassen.
Artikel 13 - Auflösung
1. Die Verbindungsstelle ist aufgelöst, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen Artikel 9 Nr. 3
und 4 der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. und Artikel 7 Nr. 4-6 der Satzung der
Landesgruppe ihren Status als Zweigverein deshalb verliert, weil sie
a) der Verpflichtung, sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zu den In
ternationalen Statuten, der Nationalen Satzung und der Landesgruppensatzung stehen darf, nicht nachgekommen ist, oder
b) ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Landes und Bundesvorstand (GLV und GBV) einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt hat.
2. Darüber hinaus kann eine gemäß Artikel 5 dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung die Auflösung nur dann beschließen, wenn mindestens 3/4. der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
3. Liquidatoren sind der Leiter der Landesgruppe und ein Mitglied des Geschäftsführenden
Verbindungsstellenvorstandes.
4. Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt deren Vermögen der Landesgruppe zu.
Artikel 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Zustimmung der Mitgliederversammlung am 04.03.1993 mit 40 Ja Stimmen bei 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen von 42 stimmberechtigten Mitgliedern gefunden. Sie tritt mit den schriftlichen Zustimmungen des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes vom 05.03.1993 und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes vom 12.03.1993 in Kraft.Die Satzung der
International Police Assoiation (IPA)
Deutsche Sektion e.V.
Landesgruppe Baden Württembergsteht nicht im Widerspruch zur Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. Sie wird hiermit bestätigt.